Seit dem 1. Mai 2020 gilt die Novellierung der Düngeverordnung. Zentrale Punkte derer sind die Ablösung des Nährstoffvergleichs durch die Dokumentation der tatsächlichen Düngungsmaßnahmen und die Festlegung bundesweit einheitlicher Maßnahmen in nitratbelasteten Gebieten. Entsprechende Maßnahmen für diese werden erst ab dem 1. Januar 2021 rechtskräftig.
WICHTIG: Mit der neuen Düngeverordnungen gehen für Sie zusätzliche Aufzeichnungspflichten einher:
- Dokumentation der Düngungsmaßnahmen innerhalb von 2 Tagen nach Aufbringung
- Aufsummierung des jährlichen, betrieblichen Nährstoffeinsatzes bis zum 31. März des Folgejahres
- Erfassung des jährlichen, betrieblichen Düngebedarfs bis zum 31. März des Folgejahres
Nahezu gleich gebliebenen sind die Vorgehensweisen bei der Aufzeichnung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat, von Bodenanalysen bzw. Richtwerten und Wirtschaftsdüngeranalysen. Der Nährstoffverglich entfällt.
Aufzeichnungspflicht zunächst verlängert
Da die Düngeverordnung im laufenden Kalenderjahr 2020 in Kraft trat, gilt die Vorgabe der jährlichen Aufsummierung erst für das folgende Düngejahr mit Aufzeichnungspflicht bis spätestens 31. März 2022.
Einen guten Überblick zu den umfassenden Änderungen bietet die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Umsetzung der neuen Düngeverordnung in ELSA-agrar
Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck daran, alle neuen Düngevorgaben in ELSA-agrar zu implementieren. Die Fertigstellung erfolgt in den nächsten Wochen.
Sobald das Update vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.
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