Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
von Rechtsanwalt Dr. Boris Riemer, Sozietät Seitz & Riemer, Lörrach
Der Wortlaut von Art. 18 lautet:
Artikel 18
Rückverfolgbarkeit
(1)
Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.
Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.
(3) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Lebensmittel oder Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sind durch sachdienliche Dokumentation oder Information gemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungen enthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
(5) Bestimmungen zur Anwendung der Anforderungen dieses Artikels auf bestimmte Sektoren können nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Um diesen Text sinnvoll in seiner Reichweite lesen und verstehen zu können, ist es notwendig, auch die genannten Rechtsbegriffe in ihrer Reichweite und Bedeutung zu erfassen. So ist insbesondere Art. 3 Nr. 15 und 16 zu lesen, der lautet:
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]
15. “Rückverfolgbarkeit” die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;
16. “Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen” alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich – der Primärproduktion eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln;
Zudem haben für die Auslegung der Verordnung die Erwägungsgründe besondere Bedeutung. Hier sind insbesondere die Erwägungsgründe 12, 28 und 29 zu nennen:
Erwägungsgründe
(12)
Um Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum betrachtet werden, und zwar von – einschließlich – der Primärproduktion und der Futtermittelproduktion bis hin – einschließlich – zum Verkauf bzw. zur Abgabe der Lebensmittel an den Verbraucher, da jedes Glied dieser Kette eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann.
(28) Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Funktionieren des Binnenmarktes im Lebensmittel- oder Futtermittelsektor gefährdet sein kann, wenn Lebensmittel und Futtermittel nicht rückverfolgt werden können. Es ist daher notwendig, ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen festzulegen, damit gezielte und präzise Rücknahmen vorgenommen bzw. die Verbraucher oder die Kontrollbediensteten entsprechend informiert und damit womöglich unnötige weiter gehende Eingriffe bei Problemen der Lebensmittelsicherheit vermieden werden können.
(29) Es muss sichergestellt werden, dass ein Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen einschließlich des Importeurs zumindest das Unternehmen feststellen kann, das das Lebensmittel oder Futtermittel, das Tier oder die Substanz, die möglicherweise in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wurden, geliefert hat, damit bei einer Untersuchung die Rückverfolgbarkeit in allen Stufen gewährleistet ist.
Inzwischen hat sich das Ministerium erklärt (AFG-Wirtschaft 11/2003, S. 31 f. „Stellungnahme des BLL zur Rückverfolgbarkeit“), wonach als rechtlicher Mindeststandard geordnete Wareneingänge und –ausgänge sowie die Identifizierung der Lieferanten und nicht privaten Abnehmer der Warenflüsse darzustellen sind.
Diese Handhabung bedeutet für die Hersteller eine Erleichterung, weil eine chargenbezogene Rückverfolgbarkeit jeder Zutat nach dieser Auffassung nicht als rechtlicher Minimalstandard verlangt wird. Gleichsam muss jeder an der Lebensmittelkette Beteiligte in der Lage sein, nicht sichere Lebensmittel aus dem Verkehr zu ziehen. Dazu müssen Produktionseinheiten identifizierbar sein. Im Übrigen wird der Definition des Art. 3 Nr. 15 der VO (EG) 178/2002, wonach es möglich sein muss, ein Lebensmittel oder Futtermittel durch alle Produktions- Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen (was vom Wortlaut her eine chargenbezogene Rückverfolgbarkeit bedeutet) keine weitere Bedeutung zugemessen, um für die Hersteller beispielsweise bei kontinuierlichen Produktionsabläufen bzw. Siloentnahmen und deren laufende Auffüllung nicht unzumutbare Hürden aufzustellen. Dies bedeutet, dass eine chargenbezogene Rückverfolgbarkeit zwar nicht rechtliche Verpflichtung ist, aber im Interesse eines gezielten Rückrufs sich bei der Produktion eine hinreichende Genauigkeit anbietet, um nicht einen uferlosen Rückruf anordnen zu müssen.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie unter www.seitzundriemer.de unter “Aktuell” behandelt.
Weitere Konkretisierungen zur Rückverfolgbarkeit fehlen. Dies betrifft insbesondere die Frage der Aufbewahrungsfristen, vgl. hierzu den Link zu den FAQ. Es ist völlig offen, wie nähere Anforderungen dazu ausgestaltet werden und ob die Kommission – wie seinerzeit zum Thema QUID – eine Mitteilung dazu veröffentlicht. Frei ist man hingegen in der Art der Systeme. Beleggebundene wie elektronische Systeme sind möglich. Die Pflicht zur Anschaffung von Warenwirtschaftssystemen ist von der Verordnung nicht gefordert. Gleichwohl fehlen Angaben, innerhalb welchen Zeitrahmens eine Rückverfolgbarkeit für die Behörde darzustellen ist. Hier wird man heute unter dem Vorbehalt der fehlenden Konkretisierung die Frage nur funktional beantworten können. Bei akuten Problemen mit der Lebensmittelsicherheit wird eine Recherchedauer von einer Woche zu lang sein, wogegen wegen der Freiheit der Systeme, welche auch eine beleggebundenen Rückverfolgbarkeit zulässt, kein Ergebnis auf Knopfdruck erwartet werden kann. Die Überwachung der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit obliegt nach Art. 17 Abs. 2 den Mitgliedstaaten. In Deutschland ist die Lebensmittelüberwachung Ländersache. Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futterrecht sind danach von den Mitgliedstaaten zu erlassen und müssen “wirksam, verhältnismäßig und abschreckend” sein. Im Rahmen der Neufassung des Lebens- und Futtermittelgesetzes ist hier mit einer Regelung in einem Guss zu rechnen.
Weitere Fragen zu diesem Thema finden Sie auf diesem Portal unter “FAQ” und auf der Homepage des Autors unter “Aktuell” unter www.seitzundriemer.de beantwortet. Im Übrigen ist in Einzelfragen und auch bei der Umsetzung der Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit die Einholung juristischen Rats zu empfehlen. Zu der Thematik besteht noch keine abschließende Stellungnahme der EG-Kommission.
© 2004 RA Dr. Boris Riemer. Diese Information ist sorgfältig recherchiert. Wegen der fortschreitenden Rechtsentwicklung zur Rückverfolgbarkeit müssen Änderungen vorbehalten bleiben. Dies ist eine Information, die keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt und entsprechend keine Haftung auslöst.
Für weitere Fragen nehmen Sie bitte direkt Kontakt auf: Dr. Boris Riemer, Markus-Pflüger-Str.4, 79539 Lörrach, Tel.: 07621-420653.
Autor: © 2004 RA Dr. Boris Riemer.